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Ratgeber Recht – 43 – 2023

MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Rechtliche Möglichkeiten bei Persönlichkeitsverletzungen
Die Meinungsfreiheit ist in der Schweiz ein hohes Gut. Dennoch gibt es auch in diesem Bereich gesetzliche Schranken und man darf sich gegenüber anderen Menschen nicht alles erlauben. Persönlichkeitsverletzungen kommen sehr häufig vor. Gerade in den sozialen Medien scheint die Hemmschwelle für Beschimpfungen, Beleidigungen oder Drohungen häufig geringer zu sein, als wenn man einer Person unmittelbar gegenübersteht.
Das Strafgesetzbuch kennt in diesem Bereich unterschiedliche Tatbestände. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, macht sich wegen übler Nachrede strafbar. Wer den Wahrheitsbeweis über Tatsachenbehauptungen erbringt, bleibt hingegen grundsätzlich straflos. Strafrechtlich geschützt wird dabei der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Auch die Verleumdung ist strafbar. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn Behauptungen wider besseres Wissen geäussert werden. Zudem existiert ein Beschimpfungstatbestand, durch welchen sämtliche Beleidigungen strafrechtlich verfolgt werden können. Ob es sich bei einer Äusserung jeweils um eine üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung handelt, muss im Einzelfall geklärt werden. Juristische Grauzonen sind alles andere als Einzelfälle. Neben den Ehrverletzungsdelikten können auch Drohungen zur Anzeige gebracht werden. Alle erwähnten Tatbestände sind sogenannte Antragsdelikte, das heisst, die betroffene Person muss innert drei Monaten, seitdem ihr der Täter bekannt ist, einen Strafantrag einreichen.
Neben dem strafrechtlichen Weg können auch zivilrechtliche Schritte bei Persönlichkeitsverletzungen eingeleitet werden. Kläger können beim Gericht beantragen, drohende Verletzungen zu verbieten oder bestehende Verletzungen zu beseitigen. Die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung kann zudem gerichtlich festgestellt werden. Schadensersatz- und Genugtuungsklagen können ebenfalls eingereicht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen kann ein Gericht im Sinne von 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (der sogenannten Stalking-Artikel) Kontakt-, Annäherungs- oder Aufenthaltsverbote verfügen.
Häufig macht es zusammenfassend also Sinn, sowohl den strafrechtlichen als auch den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten. Insgesamt sollten Sie folgende Punkte beachten.
- Soziale Medien sind keine rechtsfreien Räume: In emotionalen Situationen lieber zweimal überlegen, bevor man etwas gegen eine andere Person postet.
- Man muss sich nicht alles gefallen lassen: Bei Beschimpfungen oder Drohungen können strafrechtliche sowie zivilrechtliche Klagen eingereicht werden.
- Häufig liegen Äusserungen gegen andere Personen in einer juristischen Grauzone: Es kommt also auf den konkreten Einzelfall an, ob eine solche Äusserung strafbar bzw. persönlichkeitsverletzend ist. Um finanzielle Risiken im Zivilprozess zu vermeiden, sollte man sich vor einer Klage juristisch beraten lassen.
- Bei einer strafrechtlichen Anzeige gilt eine dreimonatige Frist bei Antragsdelikten.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema strafrechtliche oder zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzungen haben, dürfen Sie gerne mit uns in Kontakt treten.

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Ratgeber Recht – 38 – 2023

MLaw Pascal Messerli
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Radargeräte oder Verkehrskontrollen: Darf man andere warnen?
Im Strassenverkehrsgesetz (SVG) sind einige Strafbestimmungen zu finden und wahrscheinlich hat jeder Autofahrer schon einmal eine Busse wegen einer Verletzung von Verkehrsregeln erhalten. In erster Linie denkt man dabei an Geschwindigkeitsüberschreitungen, fahren im alkoholisierten Zustand, ungenügender Sicherheitsabstand, falsches Parkieren oder an eine Missachtung von Signalen. Viele Menschen stellen sich aber auch die Frage, ob es strafbar ist, andere vor Radargeräten oder Verkehrskontrollen zu warnen.
Gemäss Art. 98a SVG wird mit Busse bestraft, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt. Ebenfalls strafbar ist es, Geräte oder Vorrichtungen, die derartige behördliche Kontrollen erschweren, in seinem Auto zu verwenden oder beispielsweise durch einen Onlinekauf in die Schweiz einzuführen. Da solche Geräte von den Kontrollbehörden eingezogen werden und das Gericht jeweils über die Einziehung oder die Vernichtung verfügt, ist es ratsam, auf Navigationssysteme mit Radarwarner zu verzichten und die Geschwindigkeitsvorschriften überall einzuhalten. Andere öffentlich zu warnen oder ein derartiges Gerät zu besitzen, kann Sie nämlich, wenn man die dazugehörigen Verfahrenskosten zur Busse hinzurechnet, schnell einmal mehrere 100 Franken kosten.
Nicht jede Warnung ist jedoch strafbar, sondern nur wenn diese öffentlich gemacht wird. Der Begriff «öffentlich» kommt an mehreren Stellen im Strafrecht vor, wird aber bei jedem Tatbestand anders definiert. Beim erwähnten Art. 98a SVG stellt sich insbesondere im Umgang mit den sozialen Medien die Frage, ab wann eine Nachricht oder ein Beitrag als öffentlich gilt und man sich entsprechend strafbar macht. Da Gruppenchats unterschiedliche Grössen haben, geschlossene Foren keine Seltenheit sind oder man den Adressatenkreis auf unterschiedlichen Plattformen benutzerdefiniert einschränken kann, muss dies jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden. Immerhin existiert bei den Behörden des Kantons Zürich die Faustregel, dass ein Adressatenkreis von 30 Personen bereits als öffentlich gilt. Dies ist beispielsweise auch bei einer geschlossenen Facebook-Gruppe der Fall, wenn sie eine entsprechende Mitgliederzahl erreicht. Wenn Sie jedoch eine Radarwarnung in einem kleineren Whatsapp-Gruppenchat mit wenigen Mitgliedern versenden, ist dies in der Regel nicht strafbar. Unabhängig von der Plattform lässt sich tendenziell folgendes sagen: Je mehr Personen gewarnt werden, desto höher ist das Risiko, dass man sich dabei strafbar macht.
Was sollten Sie beachten:
- Verzichten Sie darauf, andere vor Radargeräten und Verkehrskontrollen öffentlich, beispielsweise über die sozialen Medien, zu warnen oder halten Sie den Adressatenkreis zumindest so klein wie möglich.
- In sozialen Medien sollten generell keine unüberlegten Beiträge gepostet werden.
- Geräte oder Vorrichtungen, welche vor Radargeräten warnen, dürfen nicht in die Schweiz eingeführt, in ein Auto eingebaut bzw. mitgeführt oder generell benutzt werden.

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Ratgeber Recht 32 – 2023

lic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt
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Nachbarschaftsstreit: Wegrecht
In letzter Zeit beschäftigen mich in meiner Kanzlei vermehrt nachbarschaftliche Streitigkeiten betreffend Wegrechte. Oftmals berichtet mir meine Klientschaft, dass sie während vieler Jahre einen Weg über das Nachbargrundstück benützen konnten. Doch jetzt verbietet ihnen der Nachbar dieses Betreten und Befahren seines Grundstücks. Ich sehe mich dann häufig mit der Frage konfrontiert, ob nach so vielen Jahren nicht ein Gewohnheitsrecht gilt. Meine Auskunft fällt wie folgt aus:
Nicht wenige Hausbesitzer kommen ohne Wegrecht über das Grundstück eines Nachbarn gar nicht zu ihrer Liegenschaft. Ist dies der Fall, müssen Nachbarn ein Wegrecht einräumen. Bei Neuüberbauungen wird dies meist schon bei der Parzellierung der Grundstücke mittels Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch eingetragen. Ist das Wegrecht nicht eingetragen und kann das Grundstück auch anders erreicht werden, kann das Wegrecht jederzeit widerrufen werden. Selbst nach Jahren steht bei der Nutzung von Wegen niemandem ein Gewohnheitsrecht zu. Wenn kein Grundbucheintrag besteht, kann daher der Grundstücksbesitzer das Betreten einem Nachbarn von einem Tag auf den andern verbieten. Nur wenn ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen ist, hat der Berechtigte einen gesetzlichen Anspruch darauf, und bei jedem Eigentümerwechsel bleibt dieses Recht bestehen.
Ohne Grundbucheintrag können zwei Parteien zwar schriftlich ein Wegrecht vereinbaren. Sobald jedoch der Wegrechtsgeber seine Liegenschaft verkauft, gilt diese Vereinbarung nicht mehr, denn daran gebunden sind nur jene Parteien, die den Vertrag unterzeichnet haben. Ein neuer Eigentümer kann das Betreten seines Grundstücks sofort verbieten.
Fehlt eine Wegverbindung zwischen einer Liegenschaft und einer öffentlichen Strasse, besteht ein Anspruch auf ein Notwegrecht über das Land eines Nachbarn. Wichtig ist dabei, die Rechte und Pflichten beider Parteien in einem Dienstbarkeitsvertrag zu regeln. Weigert sich ein Eigentümer, ein Notwegrecht einzuräumen, muss ein Gericht über die Anspruchsberechtigung entscheiden. Als Grundsatz gilt: Der Eigentümer, der mit einem Notwegrecht belastet wird, muss für sämtliche Nachteile entschädigt werden.
Der Dienstbarkeitsvertrag ist auch massgebend, wenn es um die Beteiligung am Unterhalt geht. Fehlen konkrete Angaben im Vertrag oder liegt gar kein solcher vor, muss grundsätzlich derjenige für den Unterhalt (z. B. auch Schneeräumung) aufkommen, der den Weg tatsächlich benutzt. Sind das beide Parteien, muss der Unterhalt entsprechend dem Verhältnis ihrer Nutzung aufgeteilt werden. Auch hier kann im Streitfall das Gericht angerufen werden.
Oft lassen sich den Belegen zu einem Eintrag im Grundbuch neben dem eigentlichen Begründungsakt auch Zeichnungen über die räumliche Geltung eines Wegrechts entnehmen. Der Gang zum Grundbuchamt und die Einsichtnahme in diese Zeichnungen kann dort hilfreich sein und Klarheit verschaffen, wo das Ausmass eines Wegrechts umstritten ist.

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Ratgeber Recht – 27-2023

MLaw Pascal Messerli
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Strafbefehl, schnelle juristische Hilfe ist wichtig!
Beim Thema Strafverfahren denken die meisten Menschen an einen Gerichtsaal, in welchem der Staatsanwalt die Anklageschrift präsentiert und Beweise vorlegt, die Verteidigung den Beschuldigten vertritt und ein Gericht nach den Aussagen des Angeklagten und der Zeugen nach einer nicht öffentlichen Beratung ein Urteil fällt und dieses anschliessend mündlich begründet. Dass ein Gericht ein Urteil fällt, trifft bei schweren Vergehen und Verbrechen auch immer zu, jedoch landen ca. 90% aller Strafverfahren gar nicht erst vor einem Gericht:
Hat die beschuldigte Person einen ihm vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden oder ist dieser weitgehend erstellt, dann hat die Staatsanwaltschaft die Kompetenz, ohne Verfahren vor einem Gericht einen Strafbefehl zu erlassen. Gemäss Art. 352 der schweizerischen Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen via Strafbefehl aussprechen. Dieses System hat einerseits ökonomisch den Vorteil, dass zahlreiche Verfahren schneller und kostengünstiger abgeschlossen werden können, andererseits werden jedoch die Rechte der betroffenen Personen stark eingeschränkt. Damit ein erstinstanzliches Gericht den Fall überhaupt beurteilt, muss die durch den Strafbefehl verurteilte Person innert 10 Tagen Einsprache erheben. Dies ist eine kurze Frist und deshalb ist es wichtig, sich unmittelbar juristische Hilfe zu holen.
Bei einem Strafbefehl sollte man im konkreten Einzelfall abwägen, ob eine Einsprache erfolgversprechend ist. Einerseits kann die Staatsanwaltschaft wie oben erwähnt saftige Strafen aussprechen, andererseits können bei erfolglosen Einsprachen zusätzliche Verfahrenskosten entstehen. Wenn man wie beispielsweise bei einer dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 16 km/h innerorts am Sachverhalt nicht mehr rütteln kann, dann lohnt sich eine Einsprache häufig nicht. Immerhin kann man die Einsprache auch noch vor Gericht zurückziehen. Sind die gesammelten Beweise hingegen nicht eindeutig oder ist die Strafbegründung der Staatsanwaltschaft zu wenig schlüssig, dann könnte es sich lohnen, den Strafbefehl anzufechten. Das Gleiche gilt, wenn eine höhere Verbindungsbusse neben einer bedingten Geldstrafe ausgesprochen wurde und diese Busse im Verhältnis zur gesamten Geldstrafe höher als ein Fünftel ausfällt.
Bezüglich Strafregister gilt zu beachten, dass auch mittels Strafbefehls ausgesprochene Geld- und Freiheitsstrafen eingetragen werden. Bussen hingegen werden erst ab einer Höhe von 5000 Franken eingetragen.
Was sollten Sie beachten:
- Bei einem Strafbefehl haben Sie nur 10 Tage Zeit für eine Einsprache, deshalb macht es Sinn, sich so schnell wie möglich juristische Hilfe zu holen.
- Machen Sie, am besten gemeinsam mit Ihrer anwaltlichen Vertretung, eine Risikoabwägung und überlegen Sie sich, ob eine Einsprache gegen den Strafbefehl in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht.
- Bussen unter 5000 Franken werden nicht im Strafregister eingetragen. Geldstrafen, welche in Form von Tagessätzen ausgesprochen werden, sowie Freiheitsstrafen werden im Strafregister hingegen eingetragen.


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