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Ratgeber Recht 41 – 2024

lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
Tel. 061 511 09 95, Tel. 076 325 09 95

Arztzeugnis
Sie wissen, dass Sie bei Krankheit Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren müssen, damit Sie keine Nachteile haben oder Konsequenzen erleiden, wenn Sie zur Arbeit nicht erscheinen können. Aber wie ist es nun in den Ferien? Ist allenfalls bei einer Erkrankung zu unterscheiden, ob man die Ferien daheim verbringt oder im Ausland ist?
Wird man in den Ferien krank, tritt die sogenannte Ferienunfähigkeit ein. Das gilt für Ihre Ferien daheim und auch wenn Sie bereits im Ausland sind. Arbeitnehmende müssen ihre Krankheitstage während der Ferien aber ebenfalls durch ein ärztliches Zeugnis belegen. Ein Arztzeugnis müssen Sie in der Regel erst ab dem dritten Abwesenheitstag vorlegen. Dies kann vertraglich aber auch anders festgelegt werden. Eine telefonische Mitteilung ersetzt Ihre Pflicht zur Vorlage des Arztzeugnisses nicht. So kann ein Arztzeugnis sogar bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden.
Bei Krankheit auf einer Auslandsreise sollten Sie bei einer Arztkonsultation im Ausland auf jeden Fall ein Arztzeugnis einholen, wenn Ihre Krankheit oder Verletzung länger anhält. So haben im Ausland ausgestellte Arztzeugnisse grundsätzlich dieselbe Beweiskraft wie ein in der Schweiz ausgestelltes Arztzeugnis, wenn Sie im Original mit einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden. Zu beachten ist, dass sich das Arztzeugnis ausdrücklich auf die Ferienunfähigkeit beziehen muss. Nicht empfehlenswert ist, das Arztzeugnis erst nach der Rückkehr vom Ausland vom Hausarzt oder von der Hausärztin in der Schweiz ausstellen zu lassen, sofern Sie nicht in der Folge im Zusammenhang mit Ihrer Ferienunfähigkeit weiter ärztlich betreut werden müssen, wie bspw. bei Knochenbrüchen etc. Wissen sollten Sie zudem, dass Arztzeugnisse dazu dienen, eine Arbeits- oder Ferienunfähigkeit zu belegen. Die betreffenden Tage werden dann nicht als Ferien angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung dem Zweck der Ferien, der Erholung, entgegensteht. Anders als Ferientage können Feiertage nicht nachbezogen werden. Feiertage dienen dazu, einen bestimmten Anlass festlich zu begehen, die Erholung steht hier nicht im Vordergrund.
Von Bedeutung sind Arztbescheinigungen aber auch im Zusammenhang mit Kündigungsschutz. Es ist deshalb wichtig, dass ein Arztzeugnis korrekt und klar ausgestellt wird. Von einem Gefälligkeitszeugnis spricht man, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, obwohl die betreffende Person durchaus arbeitsfähig ist. Ein Gefälligkeitszeugnis kann in solch einem Fall gar strafrechtliche Konsequenzen haben – sowohl für den ausstellenden Arzt als auch für die sich krankmeldende Person, die ein solches Gefälligkeitszeugnis beim Arbeitgeber einreicht. Arztzeugnisse müssen zudem transparent sein. Es muss klar festgehalten werden, ab wann und in welcher Höhe die Arbeitsunfähigkeit besteht sowie ein Enddatum oder das Datum der nächsten Konsultation.
Bei Fragen zu diesem Thema, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Ratgeber Recht 35 – 2024

MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Privatrechtliche Klagen, Schlichtungsversuch für einen gutschweizerischen Kompromiss
Bei privatrechtlichen Klagen denken Sie möglicherweise an einen Showprozess nach amerikanischem Vorbild, bei welchem eine berühmte Firma eingeklagt wird und Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe im Raum stehen. In den allermeisten Fällen geht es jedoch nicht um derart hohe Summen und das schweizerische Zivilrecht strebt im Grundsatz zunächst die Versöhnung zwischen verstrittenen Parteien an.
Gemäss Art. 197 der schweizerischen Zivilprozessordnung geht dem Entscheidverfahren nämlich grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Davon ausgenommen sind lediglich spezielle Konstellationen bei gewissen betreibungsrechtlichen Fragen oder bei Klagen wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellung. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf ein Schlichtungsverfahren verzichten.
Das Schlichtungsgesuch kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich im Kanton zuständigen Behörde eingereicht werden. Dabei muss die Gegenpartei, der Streitgegenstand und das Begehren angegeben werden. Innert zwei Monaten seit Einreichung des Gesuchs findet eine Schlichtungsverhandlung statt. In einer formlosen Verhandlung versuchen die sogenannten Friedensrichter, den Streit beizulegen und einen Vergleich zu kreieren. In mietrechtlichen Angelegenheiten ist die Schlichtungsbehörde auch als Rechtsberatungsstelle tätig. Die Parteien müssen grundsätzlich anwesend sein.
Der Ausgang eines Schlichtungsverfahrens kann völlig unterschiedlich verlaufen. Einigen sich beide Parteien in einem Vergleich, werden die Kosten des Verfahrens meistens geteilt. Kommt es zu keiner Einigung, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung. Diese kann dann innert drei Monaten – in mietrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen – eine Klage beim erstinstanzlichen Gericht einreichen. Die Schlichtungsbehörde kann bei einem Streitwert bis 2000 Franken auf Antrag der klagenden Partei hin auch selbst entscheiden. Zudem kann die Schlichtungsbehörde – ab 2025 neu bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken – beiden Parteien einen Urteilsvorschlag machen. Insgesamt sollte man sich im konkreten Einzelfall immer gut überlegen, ob eine Einigung sinnvoll ist, da bei einem Weiterzug über mehrere Instanzen zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Deshalb sollte man mit dem eigenen Anwalt das sogenannte Prozessrisiko gut abwägen.
Folgende Dinge sollten Sie bei einer privatrechtlichen Klage berücksichtigten:
– Bevor ein erstinstanzliches Gericht eine Klage behandelt, gibt es in den meisten Fällen zuerst eine Schlichtungsverhandlung vor einem sogenannten Friedensrichter.
– Überlegen Sie sich in Ihrem konkreten Fall, ob ein Kompromiss mit der gegnerischen Partei eine Option wäre. Bedenken Sie dabei die Prozesskosten sowie das Prozessrisiko.
– Bei einem geringen Streitwert bis 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag einen Entscheid selbst fällen.
Wenn Sie weitere Fragen zu privatrechtlichen Klagen haben, dann treten Sie mit uns in Kontakt..

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Ratgeber Recht 29 – 2024

MLaw Pascal Messerli
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Ferienbezug bei der Arbeit, was müssen Sie berücksichtigen?
Insbesondere in der Sommerzeit beziehen viele Arbeitnehmer einen Teil ihrer Ferientage und geniessen die wohlverdiente Erholung am Strand im Süden oder im Freizeitbad. Da auch die schönen Dinge im Leben rechtliche Fragen mit sich bringen können, thematisiert dieser Beitrag wichtige, arbeitsrechtliche Regeln betreffend Ferien.
Gemäss Art. 329a des schweizerischen Obligationenrechts (OR) beträgt der Mindestferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen und für alle anderen Arbeitnehmer vier Wochen pro Dienstjahr. Da Ferien der Erholung des Arbeitnehmers dienen sollen, müssen wenigstens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen. Ansonsten können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei über den Ferienbezug einigen.
Wichtig zu betonen ist, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt. Auf die Wünsche des Arbeitnehmers ist jedoch soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Interesse des Betriebs vereinbar ist. So ist es beispielsweise in den meisten Betrieben normal, dass Eltern von schulpflichtigen Kindern beim Ferienbezug während den Schulferien bevorzugt werden. Der Arbeitnehmer sollte es auf jeden Fall unterlassen, eigenmächtig bzw. gegen den Willen des Arbeitgebers Ferien zu beziehen. Dies kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer fristlosen Kündigung führen. Zudem ist es für beide Seiten vorteilhaft, dass die Ferien jeweils schriftlich genehmigt werden und nicht bloss mündliche Vereinbarungen getroffen werden. Zudem macht es als Arbeitnehmer auch Sinn, frühzeitig seine Ferien zu planen und den Wunsch beim Arbeitgeber zu platzieren.
Wird ein Arbeitnehmer während den Ferien krank oder erleidet einen Unfall, dann kann er sich oftmals nicht optimal erholen und es liegt die sogenannte «Ferienunfähigkeit» vor. In diesen Fällen hat der Abreitnehmer den Anspruch, die Ferien nachzuholen. Dafür benötigt es jedoch eine gewisse Intensität der Gesundheitsstörung. Wer bettlägerig ist und den Arzt mehrmals besuchen muss, kann als ferienunfähig qualifiziert werden. Kopfschmerzen, Schnupfen oder ein Sonnenbrand reichen hingegen nicht aus, um einen Anspruch auf Nachholung von Ferien zu haben. Da der Arbeitnehmer den Beweis für die Ferienunfähigkeit zu erbringen hat, ist es in jedem Fall sinnvoll, den Arbeitgeber unmittelbar zu informieren und ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen.
Damit auch Sie Ihre Ferien ohne arbeitsrechtliche Streitigkeiten geniessen können, sollten folgende Dinge beachtet werden:
- Ferien dienen der Erholung, weshalb wenigstens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen müssen.
- Nehmen Sie auf keinen Fall eigenmächtig Ferien und achten Sie darauf, dass der Ferienbezug schriftlich geregelt ist.
- Bei Krankheit oder einem Unfall von einer gewissen Intensität dürften «verpasste» Ferien nachgeholt werden. Dabei ist es wichtig, ein Arztzeugnis vorzulegen.
Wenn Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen haben, dann treten Sie mit uns in Kontakt.

 

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Ratgeber Recht 23 – 2024

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Nachbarrecht, was müssen Sie berücksichtigen?
Vielleicht erinnern Sie sich an die Comedysendung «höllische Nachbarn», in der in den 90er-Jahren zahlreiche Nachbarsstreitigkeiten vor Gericht landeten. Nachbarsstreitigkeiten mit verhärteten Fronten und involvierten Anwälten und Gerichten sind auch heutzutage keine Seltenheit. In diesem Beitrag wird in den Grundzügen erläutert, wie Sie Ihr Grundstück nutzen dürfen, was allenfalls berücksichtigt werden muss und welche Standards Sie auch von Ihren Nachbarn erwarten dürfen.
Sämtliche Vorschriften, welche dem Grundeigentümer bei der Ausübung und Nutzung seines Eigentums auferlegt werden, fallen unter den Begriff Nachbarrecht. Gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist jedermann bei der Ausübung seines Eigentums verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere schädliche und nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch üblen Geruch, Luftverschmutzung, Lärm, Schall, Strahlung, Erschütterung oder durch den Entzug von Tageslicht. Jedoch muss ein gewisses Mass an Einwirkung hingenommen werden. Dabei sind insbesondere die örtlichen Regelungen – also die kantonalen und kommunalen Gesetze, aber auch die jeweilige Hausordnung oder das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft – zu berücksichtigen. Häufig kommt es auch auf den konkreten Einzelfall an, ob Feiern mit Freunden, das Grillieren mit Holz oder die Beleuchtung der Terrasse eine zu starke und damit eine verbotene Einwirkung auf das Nachbargrundstück haben.
Auch bei Pflanzen, Hecken oder Zäunen kommt es zwischen Nachbarn häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Überragende Äste darf man bis zur Grundstückgrenze zurückschneiden, wenn diese nicht innert angemessener Frist durch den Nachbarn selbst beseitigt werden und das eigene Grundeigentum beschädigt wird. Es besteht zudem das grundsätzliche Recht, die jeweilige Grundstückgrenze mit Zäunen oder Hecken zu markieren. Allerdings müssen dabei kantonale Vorschriften berücksichtigt werden, welche häufig Mindestabstände von Pflanzen zum nachbarlichen Grundstück vorsehen.
Wenn Sie selbst von übermässigen Störungen belästigt werden und mit Ihrem Nachbarn keine Einigung finden, dann können Sie Ihre Rechte auch gerichtlich einklagen. Mit der Beseitigungsklage kann man sich gegen Überschreitungen des Eigentumsrechts zur Wehr setzen. Mittels Unterlassungsklage kann der Schutz vor zukünftigen Einwirkungen verlangt werden. Zudem kann eine Schadensersatzklage eingereicht werden, wenn auf Ihrem Grundstück Schäden entstanden sind. Dabei muss jedoch auch die Verjährungsfrist berücksichtigt werden. Schadensersatzforderungen in nachbarrechtlichen Angelegenheiten verjähren innert drei Jahren seit Kenntnis eines entsprechenden Schadens, jedoch spätestens innert zehn Jahren seit einer schädigenden Handlung.
Damit Sie nachbarrechtlich keine Probleme haben, sollten folgende Punkte beachtet werden: – Halten Sie sich beim Verursachen von Lärm oder Rauch an ein gewisses Mass. – Informieren Sie sich rechtzeitig über die Regeln, welche bei Ihnen vor Ort im Kanton und in der jeweiligen Gemeinde gelten. – Mittels Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzklage können Sie sich bei übermässigen Störungen zur Wehr setzen.

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